Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2025 – 1 BvR 1931/23) betrifft einen langjährigen Umgangsausschluss eines Vaters gegenüber seinen Kindern.
Die Kernaussagen sind:
1. Verletzung des Grundrechts des Vaters:
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hatte den Umgang des Vaters mit seinen Kindern bis zu deren Volljährigkeit vollständig ausgeschlossen. Das BVerfG stellte fest, dass diese Entscheidung das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
2. Begründungsmängel des OLG:
• Das OLG hat zwar Kindeswohlgefährdungen (Gewaltvorwürfe, Ängste der Kinder, Ablehnung) festgestellt, diese aber nicht hinreichend konkret und tragfähig begründet.
• Die Annahme einer „jahrelangen Gewalterfahrung“ der Kinder war nicht nachvollziehbar dokumentiert.
• Der Wille der Kinder wurde zwar berücksichtigt, aber die Gründe für ihre Ablehnung des Vaters wurden nicht ausreichend untersucht und begründet.
• Auch die Ablehnung begleiteter Umgänge wurde nicht überzeugend gerechtfertigt.
3. Verhältnismäßigkeit:
• Ein unbefristeter Ausschluss bis zur Volljährigkeit ist ein sehr schwerer Eingriff in das Elternrecht.
• Das OLG hat nicht hinreichend geprüft, ob mildere Mittel (z. B. begleitete Umgänge) möglich gewesen wären.
• Die Dauer („bis 18 Jahre“) wurde nicht angemessen begründet – insbesondere, da dies faktisch eine endgültige Trennung bedeutet.
4. Konsequenz:
• Der Beschluss des OLG wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
• Damit muss das OLG erneut prüfen und seine Entscheidung besser begründen und dabei die Vorgaben des Grundgesetzes beachten.
👉 Zusammengefasst:
Das BVerfG sagt mit diesem Urteil nicht, dass der Vater automatisch sofort Umgang erhält. Es sagt aber, dass das OLG den lebenslangen Ausschluss (bis zur Volljährigkeit) unzureichend begründet und damit das Elternrecht verletzt hat. Der Fall muss neu verhandelt werden, wobei insbesondere geprüft werden muss, ob und welche Formen von Umgang – ggf. eingeschränkt oder begleitet – doch möglich sind.