§ 165 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) regelt die Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren. Es ist eine Sondervorschrift zur allgemeinen Regelung über Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren (§§ 114 ff. ZPO).
Hier ist der Wortlaut von § 165 FamFG (Stand: aktuell):
§ 165 FamFG – Verfahrenskostenhilfe
Auf das Verfahren ist § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Was bedeutet das?
Die Norm nimmt § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO aus der Anwendung in familiengerichtlichen Verfahren heraus.
Zum besseren Verständnis:
§ 76 Abs. 1 ZPO (in Auszügen):
(1) Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann ihren Rechtsanwalt nur auf Kosten der Staatskasse beiordnen lassen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Satz 2: Die Beiordnung kann auf Antrag auf einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beschränkt werden.
Satz 3: Ist ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht vorhanden, ist ein Rechtsanwalt aus der Liste der örtlich zugelassenen Rechtsanwälte zu bestellen.
Bedeutung des § 165 FamFG:
In Familiensachen (z. B. Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt usw.) gelten die Sätze 2 und 3 des § 76 Abs. 1 ZPO nicht. Das heißt konkret:
- Die bedürftige Partei kann sich den Rechtsanwalt ihres Vertrauens aussuchen, sofern dieser bereit ist, die Vertretung zu übernehmen.
- Es ist keine Auswahl aus einer Liste erforderlich, und die Beiordnung wird nicht auf bestimmte Anwälte beschränkt.
Warum gibt es diese Regelung?
Familiensachen betreffen häufig sehr persönliche, sensible Angelegenheiten. Daher wird dem Bedürfnis nach einem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt stärker Rechnung getragen. Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass Betroffene in solchen Verfahren nicht mit einem fremden Anwalt „zwangsweise“ arbeiten müssen, sondern eine freie Wahl haben – auch wenn sie auf Staatskosten anwaltlich vertreten werden.