Entziehung Minderjähriger

Der Begriff „Entziehung Minderjähriger“ bezeichnet in Deutschland eine Straftat, die im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 235 StGB geregelt ist. Es geht dabei um das Wegnehmen, Zurückhalten oder Verbringen eines Kindes oder Jugendlichen gegen den Willen der Sorgeberechtigten.

Was bedeutet „Entziehung Minderjähriger“ konkret?

Wenn jemand ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren:

  • wegbringt,
  • versteckt oder
  • daran hindert, zu seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten zurückzukehren,

ohne dass die Sorgeberechtigten zustimmen, macht sich diese Person strafbar.

Wer kann sich strafbar machen?

  • Eine dritte Person (z. B. ein Freund, ein entfernter Verwandter, eine Nachbarin),
  • Ein Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht hat und das Kind dem anderen Elternteil vorenthält,
  • Jugendfreunde, die einem Jugendlichen helfen, von zu Hause wegzubleiben.

Beispiel:

Ein 16-jähriges Mädchen läuft von zu Hause weg. Eine erwachsene Freundin versteckt sie mehrere Tage lang in ihrer Wohnung und informiert die Eltern nicht.
→ Das kann als Entziehung Minderjähriger gewertet werden, weil sie das Mädchen vom Sorgeberechtigten „entzieht“.

Strafmaß (§ 235 StGB):

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder
  • Geldstrafe

Wichtig:

Das Strafmaß hängt stark vom Einzelfall ab – also z. B. davon, ob das Kind freiwillig mitgegangen ist, wie alt es ist, und ob Gefahr für das Kind bestand.

Entziehung von Minderjährigen im Familienrecht

Im Familienrecht hat der Begriff „Entziehung Minderjähriger“ eine andere Bedeutung als im Strafrecht (§ 235 StGB), auch wenn es Überschneidungen gibt.

Im familienrechtlichen Kontext geht es in der Regel um elterliche Sorge, Umgangsrecht und den Schutz des Kindeswohls – also darum, wer das Kind betreut, erzieht, wo es lebt und ob jemand das Kind dem anderen Elternteil oder einem Vormund unrechtmäßig vorenthält.

„Entziehung Minderjähriger“ im Familienrecht: Bedeutung

Wenn ein Elternteil oder Dritter ein Kind ohne rechtliche Grundlage dem sorgeberechtigten Elternteil oder Vormund entzieht, spricht man auch im Familienrecht von Kindesentziehung oder Verstoß gegen das Sorgerecht.

Typische Fälle im Familienrecht:

  1. Ein Elternteil behält das Kind nach dem Umgangswochenende länger, als erlaubt.
  2. Ein Elternteil reist mit dem Kind ins Ausland, obwohl das ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht erlaubt ist.
  3. Das Kind wird dauerhaft bei einer anderen Person untergebracht, ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Rechtliche Folgen im Familienrecht

Solche Entziehungen können schwerwiegende Folgen haben:

MaßnahmeBedeutung
RückführungDas Familiengericht kann anordnen, dass das Kind zurückgegeben werden muss.
SorgerechtsänderungDas Familiengericht kann dem entziehenden Elternteil Teile oder das gesamte Sorgerecht entziehen.
UmgangsausschlussDer Kontakt zum Kind kann befristet oder dauerhaft untersagt werden.
Zwangsgeld oder ZwangshaftWenn gerichtliche Anordnungen ignoriert werden.
Zusammenarbeit mit JugendamtDas Jugendamt wird eingeschaltet, um das Kindeswohl zu prüfen.

Kindesentziehung bei internationalem Bezug

Wenn ein Elternteil das Kind ins Ausland bringt oder dort behält, greift ggf. das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Ziel ist eine schnelle Rückführung des Kindes in das ursprüngliche Aufenthaltsland.

Wichtig:

  • Nicht jede Regelverletzung ist automatisch eine strafbare „Entziehung“ – es kommt immer auf die Sorgeverhältnisse an.
  • Bei Sorgekonflikten hilft das Familiengericht, eine Lösung im Sinne des Kindeswohls zu finden.
  • Das Kindeswohl ist in allen familiengerichtlichen Entscheidungen der zentrale Maßstab (§ 1697a BGB).

Resümee:
Im Familienrecht kann die „Entziehung Minderjähriger“ am Strafrecht vorbei realisiert werden.
Zum diesbezüglichen Erfahrungsaustausch gerne den Terminen beiwohnen unter:
https://terminator.gregor-schmidt.net/termine

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