Die Tatsache, dass ein Richter Anträge nicht bearbeitet, kann ein Hinweis auf Befangenheit sein – muss es aber nicht automatisch sein. Es kommt entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an.
1. Was bedeutet Befangenheit?
Ein Richter gilt als befangen, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (§ 42 ZPO bzw. § 24 StPO). Das bedeutet: Es muss der Eindruck entstehen, der Richter sei nicht mehr unparteiisch.
2. Nichtbearbeitung von Anträgen – was heißt das genau?
Man muss unterscheiden:
- Verfahrensverzögerung ohne erkennbaren Grund (z. B. wochen- oder monatelanges Liegenlassen wichtiger Anträge): → kann auf mangelndes Interesse oder einseitige Parteinahme hindeuten.
- Ignorieren oder wiederholtes Übergehen von Anträgen, insbesondere wenn sie entscheidungserheblich sind: → kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
- Schlichtes Übersehen oder sachlich begründetes Zurückstellen (z. B. weil andere Verfahrensschritte Vorrang haben): → reicht in der Regel nicht für einen Befangenheitsantrag.
3. Rechtsprechung (Beispiele)
- Wenn ein Richter mehrfach wesentliche Anträge unbeachtet lässt, ohne sie zu bescheiden oder zu begründen, kann dies laut Rechtsprechung als Hinweis auf eine Voreingenommenheit gewertet werden.
- Ebenso, wenn Anträge nur scheinbar bearbeitet, aber inhaltlich ignoriert werden.
4. Was kannst du tun?
- Du kannst einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellen (§ 42 ZPO / § 24 StPO), wenn du dies für gerechtfertigt hältst.
- Wichtig: Der Antrag muss begründet sein und konkret darlegen, warum das Verhalten des Richters objektiv den Eindruck der Voreingenommenheit vermittelt.
Disziplinarrechtliches Vorgehen könnte geprüft werden.
Es könnte aber auch ein Zeichen für überlastete Gerichte oder die Urlaubszeit der Zuständigen sein.